Bei Kenntnisnahme von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer, muss der Versicherer reagieren und vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Er kann sich nicht erst im Versicherungsfall auf seine Leistungsfreiheit berufen. siehe: Obliegenheiten, VVG-Reform
Bei Kenntnisnahme von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer, muss der Versicherer reagieren und vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Er kann sich nicht erst im Versicherungsfall auf seine Leistungsfreiheit berufen.
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