Grundsätzlich werden alle
Einkommensarten
angerechnet. Dies gilt nicht für Einnahmen aus steuerlich geförderten Vorsorgeverträgen. Steuerfreie Einahmen sind i.d.R. ebenfalls ausgenommen.
Ermittelt wird das anzurechnende Einkommen aus dem
Vorjahreseinkommen
.
Zur Ermittlung der Nettobeträge wird zumeist ein pauschalisiertes Verfahren angewendet. Vom ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. Vom Restbetrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Freibetragsregelung seit 01.07.2003:
Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten:
alte Bundesländer: 689.83 Euro
neue Bundesländer: 606.41 Euro
je waisenberechtigtigtem Kind:
alte Bundesländer: 146.33 Euro
neue Bundesländer: 128.63 Euro
Waisenrenten:
alte Bundesländer: 459.89 Euro
neue Bundesländer: 404.27 Euro
Jährlich zum 01.07. werden die dynamischen Freibeträge durch die Rentenanpassung verändert.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat (
Sterbevierteljahr
) kein Einkommen angerechnet.
Seit Einführung des
Altersvermögensergänzungsgesetzes
werden nicht nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch
Vermögenseinkommen
bei der Anrechnung berücksichtigt.
Das bisherige Recht findet Anwendung bei:
Fällen, in denen ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstarb
Ehepaaren, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt war
Waisen, die vor dem 01.01.2002 geboren wurden
Sinngemäß gilt diese Regelung auch bei Erziehungsrenten für die geschiedenen Ehegatten.