Maklervollmacht
Vollmachtgeber:
Bevollmächtigter:
Der Auftraggeber bevollmächtigt die Makler ihm gegenüber
Die Makler sind insbesondere berechtigt:
Die Makler werden hiermit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Alle Dritte, denen gegenüber die Bevollmächtigung wirksam wird, werden hiermit vom Auftraggeber zur Beachtung und Einhaltung ausdrücklich angewiesen.
Mit Erteilung dieser Maklervollmacht werden sämtliche zuvor erteilten Maklervollmachten ungültig.
Ort
Datum
Unterschrift(en) des/der Auftraggeber(s)