Privatpatienten können im Krankenhaus über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus sogenannte Wahlleistungen über höheren Unterkunftskomfort im Ein- oder
Zweibettzimmer und die Behandlung durch einen Privatarzt oder Chefarzt vereinbaren.
Hinweis: Bei überwiegender Ausstattung des Krankenhauses mit Zweibettzimmern im
Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen darf die Unterbringung im Zweibettzimmer
nicht als Wahlleistung berechnet werden.
Die Zuschläge für die Unterbringung im
Zweibettzimmer liegen bei 10% und für das Einbettzimmer 30% des Pflegesatzes oder bei
15% , wenn das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung angeboten wird.
Die Behandlung des Patienten im Krankenhaus durch einen Chefarzt kann vom Privatpatienten vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die Krankenversicherung Arzthonorare
mindestens mit dem 3,5fachen Satz oder höher, zahlt.
Werden vom Versicherten nur die Leistungen der GKV in Anspruch genommen, also Mehrbettzimmer statt
versichertem Einbett-/Zweibettzimmer und Stationsarzt statt Chefarzt, bekommt er als Ausgleich ein Tagegeld.