Seit dem 14.11. 2007 ist das Umweltschadensgesetz in Kraft.
Erstmals wurde eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden normiert. Das Verursacherprinzipß; wurde auf Umweltschäden ausgedehnt, für deren Beseitigung bis dahin die Allgemeinheit verantwortlich war.
Der für einen Umweltschaden Verantwortliche ist verpflichtet zur
Vermeidung und
Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder
Erstattung der hierfür anfallenden Kosten(Verursacherprinzip)
Als Umweltschaden gilt:
Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
Schädigung des Bodens
Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:
Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen
Leistungen der Versicherung
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpfllichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigerkosten
Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
Es sind also nicht nur die umwelt-intensiven Branchen, wie Öl- und Chemie, Metallverarbeitung und Transport als potentielle Verursacher betroffen, sondern wirklich alle; auch wenn ein Gewerbe nur nebenberuflich betrieben wird.