Versicherungsschutz besteht im Todesfall der versicherten Person infolge von Strahlenschäden oftmals nur unter bestimmten Bedingungen: bei Strahlenschäden durch Kernenergie, wenn die versicherte Person diesem Risiko berufsmäßig ausgesetzt ist bei Strahlenschäden, die durch eine Behandlung (Bestrahlung) für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt sind Einige Versicherer schließen auch eine Leistung bei Tod infolge von anderweitigen Strahlenschäden nicht aus.
Versicherungsschutz besteht im Todesfall der versicherten Person infolge von Strahlenschäden oftmals nur unter bestimmten Bedingungen:
Einige Versicherer schließen auch eine Leistung bei Tod infolge von anderweitigen Strahlenschäden nicht aus.
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